Häufige Fragen

Kann ich auch ohne Termin in die Sprechstunde kommen?

Um Wartezeiten für alle Patienten möglichst kurz zu halten haben wir eine Terminsprechstunde. Sie sollten grundsätzlich versuchen einen Termin zu vereinbaren.

Sollten Sie akut erkrankt sein und für den aktuellen oder den folgenden Tag kein Termin mehr frei sein, dann dürfen Sie auch ohne Termin in unsere Sprechstunde kommen. Terminpatienten haben abgesehen von lebensbedrohlichen Notfällen in der Sprechstunde allerdings Vorrang, so dass Sie ohne Termin grundsätzlich mit Wartezeiten von 1-3 Stunden rechnen müssen.

Wenn Sie ohne Termin kommen, dann rufen Sie uns möglichst morgens an und fragen zu welcher Zeit es am Besten passt. Allerdings handelt es sich bei dieser Auskunft dann nicht um einen Termin, so dass Sie immer noch mit Wartezeiten rechnen müssen.

Ohne Termin ist nur eine kurze Konsultation wegen einer akuten Erkrankung/Verletzung möglich. Für weitere Probleme oder bei Nicht-Notfall-Konsultationen muss dann ein erneuter Termin vereinbart werden. Die Mitarbeiter an der Anmeldung sind angehalten zu prüfen, ob es sich um einen Notfall handelt und Patienten, die ohne Notfall-Grund kommen mit einem Termin wieder nach Hause zu schicken.

Warum bekomme ich keine Massagen mehr verordnet, obwohl mir die so gut tut?

Ein Ziehen in der Schulter oder eine Verspannung im Nacken sind noch kein Grund eine klassische Massage verordnet zu bekommen. Früher konnten Ärzte eine klassische Massage leichter verordnen, seit 2001 aber müssen sich die Ärzte bei der Wahl der Therapie streng an die Vorgaben der sogenannten Heilmittel-Richtlinie halten, die vom gemeinsamen Bundesausschuss erstellt wird. Darin ist genau festgelegt welche Art von Heilmitteln, in welchem Umfang und bei welcher Diagnose vorgesehen ist.  Zudem gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot, wonach eine Leistung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein muss. Will der Arzt hier eine Massage verordnen, muss er, neben den oben genannten Richtlinien, auch auf seine arztbezogene Richtgröße achten. Das ist das finanzielle Volumen, das ihm für jeden einzelnen Behandlungsfall in einem Kalenderjahr für die Verordnung von Heilmitteln zur Verfügung steht. Überschreitet er diese, drohen eine Wirtschaftlichkeitsprüfung und gegebenenfalls ein Regress. (d.h. der Arzt haftet mit seinem privaten Vermögen und muss die Therapien ggf. aus seiner Tasche bezahlen) Wenn der Arzt also sieht, dass er die Gesamtverordnungsmenge fast verbraucht hat, kann es sein, dass er den Patienten mit Hinweis auf sein Budget auch mal auf ein neues Quartal verweist.

Warum bekomme ich keine Folgeverordnung für Krankengymnastik mehr?

Die Anzahl einer Heilmittelverordnung ist in der Regel begrenzt. Wird die Grenzanzahl der Therapien erreicht, müssen weitere Verordnungen gesondert begründet werden. Dafür ist in der Regel ein Facharzt notwendig. D.h. selbst wenn eine Therapie sinnvoll und begründet ist, kann ich nach Verordnung der Regelzahl an Therapien keine weiteren Therapien verordnen.

Warum kosten manche Beratungen/Untersuchungen/Therapien beim Arzt Geld, obwohl ich gesetzlich krankenversichert bin?

Hier möchte ich §12 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs 5 (SGB V) zitieren:
Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

Konkret bedeutet das: Der Arzt als Leistungserbringer muss vor jeder Beratung/Untersuchung/Therapie prüfen, ob diese die genannten Kriterien erfüllt, sonst darf er sie nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung anbieten. Einen wirklichen Handlungsspielraum gibt es dabei nicht.

Beispiel: die in meiner Praxis angebotene Pulswellenanalyse ist ein Vorsorgeangebot zur Bestimmung des Gefäßalters. Medizinisch notwendig ist sie nicht. Damit kann keine Abrechnung zu Lasten der Krankenkasse erfolgen und die Leistung muss direkt mit dem Patienten abgerechnet werden.

Weiteres Beispiel: Wir bieten  im Rahmen der Gesundheitsvorsorge z.B. die Sonographie des Bauchraumes an. Für jedermann leicht nachvollziehbar ist, das wenn man die Organe sieht, sie besser beurteilen kann als nur mittels Abtasten der Bauchdecke. Eine Notwendigkeit besteht  dafür allerdings nicht. Über den gemeinsamen Bundesausschuss ist das Abtasten und Abhören des Bauches als ausreichend bewertet. Damit kann die Sonographie der Bauchorgane nicht zu Lasten der Krankenkasse erfolgen und muß direkt mit dem Patienten abgerechnet werden.

Weiteres Beispiel: eine reisemedizinische Beratung einschließlich Reiseimpfungen mag für die Reise notwendig erscheinen. Die Reise selbst ist aber nicht medizinisch notwendig und damit ist auch die dafür notwendige Beratung nicht zu Lasten der Krankenkasse abrechenbar. Im Bereich der Reisemedizin zeigen sich allerdings sehr viele Krankenkassen kulant und erstatten die Kosten für Beratung und Impfung ganz oder teilweise. Dennoch kann diese Leistung mangels Abrechnungsmöglichkeit nicht direkt zwischen Arzt und Krankenkasse abgerechnet werden. Sie müssen erst die Arztrechnung bezahlen und diese dann bei der Krankenkasse einreichen und um Erstattung bitten.
Diese Selbstzahlerleistungen nennt man auch individuelle Gesundheitsleistung (IGeL).

Nach welchen Regeln erfolgt eine private Abrechnung?

Laut Berufsordnung für Ärzte müssen sämtliche Leistungen, die ein Arzt für einen Patienten erbringt und die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet werden, nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden. Ferner ist der Arzt verpflichtet den Patienten vorher über die Kosten zu informieren, einen schriftlichen Vertrag zu schließen und dem Patienten eine Bedenkzeit einzuräumen.
Die derzeitig gültige GOÄ ist aus dem Jahre 1996 und es wurden seit dem weder die Leistungsinhalte noch die Honorare angepasst. Die Honorarbeträge stammen grötenteils sogar aus dem Jahr 1982. Aktuell wird die Gebührenordnung überarbeitet und sollte bereits 2018 verabschiedet werden. Aufgrund von permanent steigenden Betriebskosten, Lebenshaltungskosten und natürlich auch Inflation, sind diese veralteten Honorare im hausärztlichen Bereich derzeit teilweise noch nicht einmal kostendeckend. Das betrifft insbesondere die Ziffern für Beratungen und Berichte/Gutachten.
Die in der Gebührenordnung enthaltenen ärztlichen Leistungen werden je nach Aufwand mit einem Faktor zwischen 1,0 und 3,5 multipliziert. Dabei hat der BGH am 8.11.2007 bestätigt, daß der 2,3fache Satz eine durchschnittliche Leistung wiederspiegelt (Az. III ZR 54/07). Der Faktor 1,0 darf nicht unterschritten werden. Aufgrund der veralteten Honorare kann ich nur in Ausnahmefällen einen niedrigeren Faktor als 2,3fach ansetzen.
Da nicht alle heute möglichen Verfahren schon 1996 berücksichtigt werden konnten, gibt es manchmal keine passende Gebührenziffer. In diesen Fällen darf der Arzt eine Ziffer wählen, die der Leistung sehr nahe kommt und den Text auf der Rechnung anpassen (Analogabrechnung).
Sachkosten müssen ggf. unter Berücksichtigung von Rabatten zum Einkaufspreis weiterberechnet werden. Hieran darf der Arzt nichts verdienen.

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